Schützenverein Glinstedt u.U von 1920
Satzung des Schützenvereins Glinstedt e.V.

§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Glinstedt und Umgebung.“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Er wurde 1920
gegründet und hat seinen Sitz in Glinstedt.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.10-30.09 eines Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von
Veranstaltungen schießsportlicher und gesellschaftlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen
und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der
Leibesübungen und der Kameradschaft.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen über den Rahmen
dieser Satzung hinaus aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen
erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
§ 3 Gesellschaftliche Stellung
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral,
§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat
    a) Mitglieder über 18 Jahre
    b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
    c) Ehrenmitglieder
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen
    werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
    verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand .
  3. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine
    Satzung zum Selbstkostenpreis. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine
    Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerker:men und zu achten.
    -2-
  4. Personen, die sich um die Förderung des Schießsports und des Vereinslebens verdient
    gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Generalversammlung zu
    Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
    ordentliche Mitglieder, zahlen aber einen verringerten Mitgliederbeitrag.
  5. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf einer schriftlichen Erklärung der gesetzlichen Vertreter.
  6. Die Namen der neu eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder werden in der folgenden
    Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.
    § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
    a. Zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
    b. Zur Teilnahme an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und der
    Jahreshauptversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
    c. Zur Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch den Verein.
    Die Mitglieder sind verpflichtet:
    a. Die Satzung des Vereins zu befolgen und seine Interessen wahrzunehmen.
    b. Die festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
    c. An allen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken
    d. Die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu
    respektieren.
    § 6 Austritt und Ausschluss von Mitglieder
    Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt
    a. Durch Tod
    b. Nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand . Die Austrittserklärung kann jederzeit
    abgegeben werden. Sie wird allenfalls zum 30.09. eines Jahres wirksam .
    c. Ein Mitglied kann wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder anderen Verbindlichkeiten nach
    erfolgloser schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Ausschluss
    wegen groben Verstoßes gegen den Zweck des Vereins, wegen Schädigung des
    Vereinsansehens und der Belange des Vereins wie bei Nichtbefolgung von Anordnungen des
    Vorstandes erfolgen.
    § 7 Beiträge der Mitglieder
    Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen jeweilige Höhe von der
    Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des
    Vereinszweckes ( § 2 ) zu verwenden. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 01.02. des Geschäftsjahres
    fällig.
    § 8 Vorstand
    Vorstand im Sinne des Vereinsrechts(§ 26 BGB) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie werden auf 3
    Jahre gewählt und sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Diesen Vorstandsmitgliedern ist im
    Wechsel bei der Jahreshauptversammlung das Vertrauen auszusprechen. Sollte das jeweilige
    Vorstandsmitglied das Vertrauen der Jahreshauptversammlung, abgestellt auf das allgemein
    festgelegt Stimmverhältnis nicht erhalten, so ist das Amt zur Verfügung zu stellen. Eine Wiederwahl
    in derselben Versammlung ist unzulässig.
    -3-
    Mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden, für die abwechselnd im zwei im zweijährigen Turnus die
    Vertrauensfrage zu stellen ist. (vgl.§ 8 Satz 3) werden alle anderen Vorstandsmitglieder auf 3 Jahre
    gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Vertreter bis zur nächsten
    Jahreshauptversammlung vom Vorstand bestimmt. Um eine vollständige Lahmlegung der
    Vorstandstätigkeit zu verhindern, werden in jeder Jahreshauptversammlung je 1/3 der
    Vorstandsmitglieder neu- bzw. wiedergewählt.
    Die Wahlen werden durch Handzeichen bei einfacher Mehrheit entschieden. Auf Antrag ist die
    Abstimmung schriftlich vorzunehmen.
    § 9 Aufgaben des Vorstandes
    Der 1. oder der 2. Vorsitzende beruft die Versammlung ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes,
    der Jahreshauptversammlung und andere Versammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
    die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist gehalten, der
    Jahreshauptversammlung Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
    § 10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
    Die Jahreshauptversammlung soll mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung
    stattfinden. Sie ist mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe
    der Tagesordnung einzuberufen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur schriftlichen Stellung von
    Anträgen bi 5 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Über alle Versammlungen ist ein
    Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart unterzeichnet wird.
    Tage so rd nu ngspun kte:
    a. Erstattung des Jahresberichtes und dessen Genehmigung unter Bekanntgabe der erfolgten
    Zu- und Abgänge von Mitgliedern. Genehmigung des Protokoll der letzten
    Jahreshauptversammlung.
    b. Entlastung des Vorstandes
    c. Wahlen, bzw. Neuwahlen des Vorstandes
    d. Festsetzung der Jahresbeiträge
    e. Kassenbericht
    f. Wahl von Kassenprüfern
    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern, auch Ehrenvorsitzenden
    h. Anträge
    Sämtliche Beschlüsse werden mit Ausnahme solcher auf Änderung der Satzung, Änderung des
    Vereinsaufgabengebietes und des Zwecks, sowie die Auflösung des Vereins, durch Mehrheit der
    anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
    abgelehnt.
    Eine Änderung der Satzung, Änderung des Vereinsaufgabengebietes und des Zwecks, sowie die
    Auflösung des Vereins kann nur durch die Mehrheit von3/4 der erschienenen stimmberechtigten
    Mitglieder erfolgen.
    Alle Abstimmungen der Versammlung werden durch Handzeichen bei einfacher Mehrheit
    entschieden. Auf Antrag ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.
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    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
    einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von
    einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
    verlangt wird.
    Wie unter§ 10 g Ernennung von Ehrenmitgliedern wird durch Generalversammlungsbeschluss vom
    05.01.19 folgendes eingefügt: Ab dem 65. Lebensjahr kann eine Ehrenmitgliedschaft ausgerufen
    werden! Die Anzahl an Jahren zur Berechtigung der Ehrenmitgliedschaft wird von bisher 10 Jahren
    auf 5 Jahre reduziert.
    §11 Auflösung des Vereins
    Bei § 10 etwa zu erfolgender Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen dem
    Interessenkreis Dorfchronik Glinstedt die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des
    Schützenwesens zu verwenden.
  7. Verhaltensregen für Majestäten Stand 12.2016
  • Schützenkönig/in
  • Vizekönig/in
  • Kind/Jugendkönig/in
  • Vizejugendkönig/in
  • Vereinsmeister/in
  • Grandmonarch
  • Alterskönig/in
  • Preisträger
    (SK)
    (VK)
    (KK)
    (VJK)
    (VM)
    (GM)
    (AK)
    (PT)
  1. Es kann nur proklamiert werden, wer sich bis zum Abmarsch vom Königshaus ins
    Buch eingetragen hat.
  2. Wer zu der im Programm des Schützenfestes festgelegten Zeit der Proklamation oder
    Siegerehrung nicht anwesend ist, verliert sein Recht. Über evtl. Entschuldigungen
    entscheidet der Vorstand, Der/die jeweils nächstbeste Schütze/in wird geehrt.
  3. Amtierende SK und VK vertreten den Schützenverein würdevoll bei allen Veranstaltungen
    und Einladungen im Dorf, bei auswärtigen Vereinen und Verbänden. Bei Bedarf nehmen
    zusätzlich VM, GM, AK teil. Die Benachrichtigung erfolgt durch den Vorstand. Die Amtskette
    und Abzeichen sind zu tragen.
  4. Die „große Königskette“ ist bei der Proklamation und beim Abholen zu tragen. Bei
    Um Märschen und sonstigen Veranstaltungen wird die kleine Kette getragen.
  5. Bei Krankheit oder Tod hat die nachrangige Majestät in Absprache mit dem Vorstand
    die Vertretung des Verhinderten zu übernehmen.
  6. Die jeweiligen Ritter der Könige bzw. Begleiterinnen der Königinnen haben – besonders
    bei Um Märschen – ihre Majestäten zu begleiten und organisatorische Aufgaben
    abzunehmen. Sie werden von ihrer Majestät benachrichtigt.
  7. SK gehören im Schützenjahr dem Vorstand mit Stimmrecht an. Sie nehmen an den
    Vorstandssitzungen teil.
  8. SK, KK werden zu den jeweiligen Schützenfesten abgeholt. Sie spendieren nach
    eigenem Ermessen einen Umtrunk, Freunde, Bekannte, Verwandte sind hierzu gern
    gesehen. Besonderer Aufwand zum Abholen ist mit dem Vorstand abzusprechen.
  9. Zum Abholen beim Schützenfest werden die Ehrenmitglieder vom amtierenden
    Königshaus eingeladen.
  10. Es ist gute Tradition geworden, dass zum Wintervergnügen (Gemütlichen) die
    Majestäten (SK, VK, VM, GM, AK) einen Begrüßungstrunk reichen
    se Tradition wird sehr begrüßt.
    11 . Während des Schützenjahres geben SK, GM, KK und AK in Absprache mit dem
    Vorstand die Ehrenketten ab um eine Medaille mit Namensgravur anbringen zu lassen.
  11. Das Königshaus erhält für den Aufwand während des Schützenjahres ein Königsgeld.
    Glinstedt, den 13. Dezember 2016
    SCHÜTZENVEREIN
    GLINSTEDT Schützenverein Glinstedt u.U.
    von 1920
    27442 Glinstedt, den
    Änderungen der Satzung des Schützenvereins Glinstedt
    Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen haben wir folgende Änderungen in unserer Satzung vorzunehmen.
  12. Änderung:
    Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandgerichtes in Celle muss in Zukunft jeder Verein bei Delegiertenversammlungen (z.B. Kreis, Bezirk) seine Delegierten, die das Stimmrecht wahrnehmen sollen, von der Vertreterversammlung (Generalversammlung des Schützenvereins)
    bestimmt werden.
    Es wird folgender Vorschlag hierzu gemacht: Wir bestimmen keine Personen Namentlich, sondern Ihre Titel! Wir bestimmen folgende Titel die zur Stimmabgabe des Vereins berechtigt sind.
    -Präsident(‚in)-Vize-Präsident(‚in)-Schriftführer(‚in)-Kassenwart(‚in)Damenleiterin-SchießwartSchießwart-
    Schießwart-Schießwartin-Sportleiter-Jugendwart-Jugendwartin-König-Königin-VizeKönig- Vize-Königin-Grandmonarch(‚in)-Alterskönig(‚in).
    Dieses wird in der Satzung festgesetzt unter§ 8
  13. Änderung:
    Wie unter§ 10 g Ernennung von Ehrenmitgliedern wird durch Generalversammlungsbeschluss
    vom 05.01.19 folgendes eingefügt: Ab dem 65. Lebensjahr kann eine Ehrenmitgliedschaft ausgerufen werden! Die Anzahl an Jahren zur Berechtigung der Ehrenmitgliedschaft wird von bisher 10 Jahren auf 5 Jahre reduziert.
  14. Änderung
    Bei § 11 etwa zu erfolgender Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen dem Interessenkreis Dorfchronik Glinstedt zu. Die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des
    Schützenwesens zu verwenden haben.

    Über diese 3 Änderungen wird auf der Generalversammlung am 04.01.20 abgestimmt. Wer an der Abstimmung nicht teilnimmt, erkennt automatisch die Satzungsänderung an Schützenverein Glinstedt
  15. gez.: Der Vorstand

    Schützenverein Glinstedt von1920
    2141 Glinstedt, den 07.01.1989
    Satzungen des Schützenvereins Glinstedt; e. V.
    §1 Schützenverein Glinstedt e.V. von 1920
    zur Aufgabe,den Schießsport zu fördern, sowie die Dorfgemeinschaft zu pflegen.
    §2 Oberstes Gremium ist die Generalversammlung, die einmal
    im Jahr durchgeführt  werden muss.
    §3 Die Vereinsführung wird vom Vorstand wahrgenommen.
    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1 Der Vorsitzende (Präsident)
    2 stellvertr. Vorsitzende (Vizepräsident)
    3 Schriftführer
    4 Kassenwart
    5 Sportwart
    6 Schießwarte (3)
    7 Leiterin der Damenriege
    8 Jugendwarte (2)
    9 Schützenkönig und Schützenkönigin (mit Stimmrecht;
    Der Vorstand setzt sich zusammen aus: geschäftsführenden
    Vorstand und Ihren-Vorstandsmitglieder
    §4/1 Der Torsitzende ist Präsident. Er hat die Geschäfte
    des Vorstandes zu leiten. Er hat Anweisungen zu geben, die
    seine ständigen Unterrichtungen über alle Wichtigen Vorkommnisse
    des Vereins sicherstellt. Er kann zu jeder Zeit Vorstandssitzungen,
    sowie Mitgliederversammlungen einberufen.
    Zur Vorstandssitzungen muss die Einladung mündlich oder schriftlich
     3 Tage vorher erfolgen, zu Mitgliederversammlung und
    zur Generalversammlung muss schriftlich mindestens 8 Tage vorher eingeladen werden. Er hat alle Feste zu leiten, sowie
    bei allen Vorstand und Mitgliederversammlungen den Vorsitz zu führen
    Königproklamationen und Ehrungen sind auch vom
    Vorsitzenden durchzuführen.

  16. §4/2 Die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden gehen für
  17. die Dauer seiner Verhinderung auf den stellvertretenden Vorsitzenden
  18. (Vizepräsident) über.
  19. ,,
    Der Schriftführer leitet des Schriftverkehr des Vereins, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden. Er hat zur Generalversammlung ein Jahresbericht zu erstellen und diesen Vorzutragen.
  20. Er hat über jede Sitzung und Versammlung eine Niederschrift und auf der Generalversammlung Protokoll zu führen.
    Der Schriftwart ist für Aufnahme und Abgänge von Mitgliedern zuständig.
  21. Der Kassenwart ist für sämtliche Kassenangelegenheiten
    des Vereins verantwortlich. Er hat Kassenbuch zu führen und zur
    Generalversammlung einen Jahresabschluss vorzulegen.
    Das Kassenbuch muss jedes Jahr von zwei gewählten Kassen Prüfern
    zur Generalversammlung geprüft werden.

  22. §4/5 Der Sportwart hat die Aufgabe, dass alle Einladungen, die dem
    sportlichen Schießen dienen, fristgerecht anmeldet. Ferner
    Einladungen, anderer Vereine an die Schießwarte weiterzuleiten das an diesen Veranstaltungen der Schützenverein teilnehmen kann.
  23. §4/6 Die Schießwarte sind zugleich Zugführer innerhalb des Vereins. Der diensthabende Schiesswart ist verantwortlich für den Ablauf des Schießens, Er ist berechtigt, seinen Zug nach seinem Ermessen einzuteilen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Schießens zu gewähren.
  24. 4/7 Sie ist die Leiterin der Damenriege und somit für diese verantwortlich.
  25. 4/8 Die Jugendwarte haben die Aufgaben die Schüler bis Vollendung des 14 Lebensjahres, die Jugend bis Vollendung des ’17. Lebensjahres im sportlichen Schießen zu unterrichtet und somit den Nachwuchs des Schützenvereins Glinstedt zu fördern.