Schützenverein Glinstedt u.U von 1920
Satzung des Schützenvereins Glinstedt e.V.
§ 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Schützenverein Glinstedt und Umgebung.“ und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“ Er wurde 1920
gegründet und hat seinen Sitz in Glinstedt.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.10-30.09 eines Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von
Veranstaltungen schießsportlicher und gesellschaftlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen
und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der
Leibesübungen und der Kameradschaft.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung“. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine sonstigen Zuwendungen über den Rahmen
dieser Satzung hinaus aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen
erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der
Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
Die Gemeinnützigkeit des Vereins ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen.
§ 3 Gesellschaftliche Stellung
Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral,
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat
a) Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder - Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen
werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund
verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand . - Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie auf Wunsch eine
Satzung zum Selbstkostenpreis. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine
Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerker:men und zu achten.
-2- - Personen, die sich um die Förderung des Schießsports und des Vereinslebens verdient
gemacht haben, auf Antrag des Vorstandes und Beschluss der Generalversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder, zahlen aber einen verringerten Mitgliederbeitrag. - Die Aufnahme Minderjähriger bedarf einer schriftlichen Erklärung der gesetzlichen Vertreter.
- Die Namen der neu eingetretenen und ausgeschiedenen Mitglieder werden in der folgenden
Jahreshauptversammlung bekanntgegeben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere berechtigt:
a. Zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins
b. Zur Teilnahme an Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung und der
Jahreshauptversammlung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
c. Zur Inanspruchnahme des Versicherungsschutzes durch den Verein.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. Die Satzung des Vereins zu befolgen und seine Interessen wahrzunehmen.
b. Die festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten.
c. An allen Veranstaltungen des Vereins nach Kräften mitzuwirken
d. Die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu
respektieren.
§ 6 Austritt und Ausschluss von Mitglieder
Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt
a. Durch Tod
b. Nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand . Die Austrittserklärung kann jederzeit
abgegeben werden. Sie wird allenfalls zum 30.09. eines Jahres wirksam .
c. Ein Mitglied kann wegen Nichtzahlung von Beiträgen oder anderen Verbindlichkeiten nach
erfolgloser schriftlicher Mahnung ausgeschlossen werden. Ebenso kann ein Ausschluss
wegen groben Verstoßes gegen den Zweck des Vereins, wegen Schädigung des
Vereinsansehens und der Belange des Vereins wie bei Nichtbefolgung von Anordnungen des
Vorstandes erfolgen.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen jeweilige Höhe von der
Jahreshauptversammlung bestimmt wird. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des
Vereinszweckes ( § 2 ) zu verwenden. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 01.02. des Geschäftsjahres
fällig.
§ 8 Vorstand
Vorstand im Sinne des Vereinsrechts(§ 26 BGB) sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie werden auf 3
Jahre gewählt und sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Diesen Vorstandsmitgliedern ist im
Wechsel bei der Jahreshauptversammlung das Vertrauen auszusprechen. Sollte das jeweilige
Vorstandsmitglied das Vertrauen der Jahreshauptversammlung, abgestellt auf das allgemein
festgelegt Stimmverhältnis nicht erhalten, so ist das Amt zur Verfügung zu stellen. Eine Wiederwahl
in derselben Versammlung ist unzulässig.
-3-
Mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden, für die abwechselnd im zwei im zweijährigen Turnus die
Vertrauensfrage zu stellen ist. (vgl.§ 8 Satz 3) werden alle anderen Vorstandsmitglieder auf 3 Jahre
gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Vertreter bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung vom Vorstand bestimmt. Um eine vollständige Lahmlegung der
Vorstandstätigkeit zu verhindern, werden in jeder Jahreshauptversammlung je 1/3 der
Vorstandsmitglieder neu- bzw. wiedergewählt.
Die Wahlen werden durch Handzeichen bei einfacher Mehrheit entschieden. Auf Antrag ist die
Abstimmung schriftlich vorzunehmen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der 1. oder der 2. Vorsitzende beruft die Versammlung ein und leitet die Sitzungen des Vorstandes,
der Jahreshauptversammlung und andere Versammlungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist gehalten, der
Jahreshauptversammlung Bericht über seine Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu geben.
§ 10 Aufgaben der Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung soll mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie ist mit einer Einladungsfrist von 8 Tagen schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur schriftlichen Stellung von
Anträgen bi 5 Tage vor dem Versammlungszeitpunkt befugt. Über alle Versammlungen ist ein
Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart unterzeichnet wird.
Tage so rd nu ngspun kte:
a. Erstattung des Jahresberichtes und dessen Genehmigung unter Bekanntgabe der erfolgten
Zu- und Abgänge von Mitgliedern. Genehmigung des Protokoll der letzten
Jahreshauptversammlung.
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahlen, bzw. Neuwahlen des Vorstandes
d. Festsetzung der Jahresbeiträge
e. Kassenbericht
f. Wahl von Kassenprüfern
g. Ernennung von Ehrenmitgliedern, auch Ehrenvorsitzenden
h. Anträge
Sämtliche Beschlüsse werden mit Ausnahme solcher auf Änderung der Satzung, Änderung des
Vereinsaufgabengebietes und des Zwecks, sowie die Auflösung des Vereins, durch Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
Eine Änderung der Satzung, Änderung des Vereinsaufgabengebietes und des Zwecks, sowie die
Auflösung des Vereins kann nur durch die Mehrheit von3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
Alle Abstimmungen der Versammlung werden durch Handzeichen bei einfacher Mehrheit
entschieden. Auf Antrag ist eine Abstimmung schriftlich durchzuführen.
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Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von
einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
verlangt wird.
Wie unter§ 10 g Ernennung von Ehrenmitgliedern wird durch Generalversammlungsbeschluss vom
05.01.19 folgendes eingefügt: Ab dem 65. Lebensjahr kann eine Ehrenmitgliedschaft ausgerufen
werden! Die Anzahl an Jahren zur Berechtigung der Ehrenmitgliedschaft wird von bisher 10 Jahren
auf 5 Jahre reduziert.
§11 Auflösung des Vereins
Bei § 10 etwa zu erfolgender Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen dem
Interessenkreis Dorfchronik Glinstedt die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des
Schützenwesens zu verwenden. - Verhaltensregen für Majestäten Stand 12.2016
- Schützenkönig/in
- Vizekönig/in
- Kind/Jugendkönig/in
- Vizejugendkönig/in
- Vereinsmeister/in
- Grandmonarch
- Alterskönig/in
- Preisträger
(SK)
(VK)
(KK)
(VJK)
(VM)
(GM)
(AK)
(PT)
- Es kann nur proklamiert werden, wer sich bis zum Abmarsch vom Königshaus ins
Buch eingetragen hat. - Wer zu der im Programm des Schützenfestes festgelegten Zeit der Proklamation oder
Siegerehrung nicht anwesend ist, verliert sein Recht. Über evtl. Entschuldigungen
entscheidet der Vorstand, Der/die jeweils nächstbeste Schütze/in wird geehrt. - Amtierende SK und VK vertreten den Schützenverein würdevoll bei allen Veranstaltungen
und Einladungen im Dorf, bei auswärtigen Vereinen und Verbänden. Bei Bedarf nehmen
zusätzlich VM, GM, AK teil. Die Benachrichtigung erfolgt durch den Vorstand. Die Amtskette
und Abzeichen sind zu tragen. - Die „große Königskette“ ist bei der Proklamation und beim Abholen zu tragen. Bei
Um Märschen und sonstigen Veranstaltungen wird die kleine Kette getragen. - Bei Krankheit oder Tod hat die nachrangige Majestät in Absprache mit dem Vorstand
die Vertretung des Verhinderten zu übernehmen. - Die jeweiligen Ritter der Könige bzw. Begleiterinnen der Königinnen haben – besonders
bei Um Märschen – ihre Majestäten zu begleiten und organisatorische Aufgaben
abzunehmen. Sie werden von ihrer Majestät benachrichtigt. - SK gehören im Schützenjahr dem Vorstand mit Stimmrecht an. Sie nehmen an den
Vorstandssitzungen teil. - SK, KK werden zu den jeweiligen Schützenfesten abgeholt. Sie spendieren nach
eigenem Ermessen einen Umtrunk, Freunde, Bekannte, Verwandte sind hierzu gern
gesehen. Besonderer Aufwand zum Abholen ist mit dem Vorstand abzusprechen. - Zum Abholen beim Schützenfest werden die Ehrenmitglieder vom amtierenden
Königshaus eingeladen. - Es ist gute Tradition geworden, dass zum Wintervergnügen (Gemütlichen) die
Majestäten (SK, VK, VM, GM, AK) einen Begrüßungstrunk reichen
se Tradition wird sehr begrüßt.
11 . Während des Schützenjahres geben SK, GM, KK und AK in Absprache mit dem
Vorstand die Ehrenketten ab um eine Medaille mit Namensgravur anbringen zu lassen. - Das Königshaus erhält für den Aufwand während des Schützenjahres ein Königsgeld.
Glinstedt, den 13. Dezember 2016
SCHÜTZENVEREIN
GLINSTEDT Schützenverein Glinstedt u.U.
von 1920
27442 Glinstedt, den
Änderungen der Satzung des Schützenvereins Glinstedt
Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen haben wir folgende Änderungen in unserer Satzung vorzunehmen. - Änderung:
Aufgrund eines Beschlusses des Oberlandgerichtes in Celle muss in Zukunft jeder Verein bei Delegiertenversammlungen (z.B. Kreis, Bezirk) seine Delegierten, die das Stimmrecht wahrnehmen sollen, von der Vertreterversammlung (Generalversammlung des Schützenvereins)
bestimmt werden.
Es wird folgender Vorschlag hierzu gemacht: Wir bestimmen keine Personen Namentlich, sondern Ihre Titel! Wir bestimmen folgende Titel die zur Stimmabgabe des Vereins berechtigt sind.
-Präsident(‚in)-Vize-Präsident(‚in)-Schriftführer(‚in)-Kassenwart(‚in)Damenleiterin-SchießwartSchießwart-
Schießwart-Schießwartin-Sportleiter-Jugendwart-Jugendwartin-König-Königin-VizeKönig- Vize-Königin-Grandmonarch(‚in)-Alterskönig(‚in).
Dieses wird in der Satzung festgesetzt unter§ 8 - Änderung:
Wie unter§ 10 g Ernennung von Ehrenmitgliedern wird durch Generalversammlungsbeschluss
vom 05.01.19 folgendes eingefügt: Ab dem 65. Lebensjahr kann eine Ehrenmitgliedschaft ausgerufen werden! Die Anzahl an Jahren zur Berechtigung der Ehrenmitgliedschaft wird von bisher 10 Jahren auf 5 Jahre reduziert. - Änderung
Bei § 11 etwa zu erfolgender Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen dem Interessenkreis Dorfchronik Glinstedt zu. Die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des
Schützenwesens zu verwenden haben.
Über diese 3 Änderungen wird auf der Generalversammlung am 04.01.20 abgestimmt. Wer an der Abstimmung nicht teilnimmt, erkennt automatisch die Satzungsänderung an Schützenverein Glinstedt - gez.: Der Vorstand
Schützenverein Glinstedt von1920
2141 Glinstedt, den 07.01.1989
Satzungen des Schützenvereins Glinstedt; e. V.
§1 Schützenverein Glinstedt e.V. von 1920
zur Aufgabe,den Schießsport zu fördern, sowie die Dorfgemeinschaft zu pflegen.
§2 Oberstes Gremium ist die Generalversammlung, die einmal
im Jahr durchgeführt werden muss.
§3 Die Vereinsführung wird vom Vorstand wahrgenommen.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1 Der Vorsitzende (Präsident)
2 stellvertr. Vorsitzende (Vizepräsident)
3 Schriftführer
4 Kassenwart
5 Sportwart
6 Schießwarte (3)
7 Leiterin der Damenriege
8 Jugendwarte (2)
9 Schützenkönig und Schützenkönigin (mit Stimmrecht;
Der Vorstand setzt sich zusammen aus: geschäftsführenden
Vorstand und Ihren-Vorstandsmitglieder
§4/1 Der Torsitzende ist Präsident. Er hat die Geschäfte
des Vorstandes zu leiten. Er hat Anweisungen zu geben, die
seine ständigen Unterrichtungen über alle Wichtigen Vorkommnisse
des Vereins sicherstellt. Er kann zu jeder Zeit Vorstandssitzungen,
sowie Mitgliederversammlungen einberufen.
Zur Vorstandssitzungen muss die Einladung mündlich oder schriftlich
3 Tage vorher erfolgen, zu Mitgliederversammlung und
zur Generalversammlung muss schriftlich mindestens 8 Tage vorher eingeladen werden. Er hat alle Feste zu leiten, sowie
bei allen Vorstand und Mitgliederversammlungen den Vorsitz zu führen
Königproklamationen und Ehrungen sind auch vom
Vorsitzenden durchzuführen. - §4/2 Die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden gehen für
- die Dauer seiner Verhinderung auf den stellvertretenden Vorsitzenden
- (Vizepräsident) über.
- ,,
Der Schriftführer leitet des Schriftverkehr des Vereins, nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden. Er hat zur Generalversammlung ein Jahresbericht zu erstellen und diesen Vorzutragen. - Er hat über jede Sitzung und Versammlung eine Niederschrift und auf der Generalversammlung Protokoll zu führen.
Der Schriftwart ist für Aufnahme und Abgänge von Mitgliedern zuständig. - Der Kassenwart ist für sämtliche Kassenangelegenheiten
des Vereins verantwortlich. Er hat Kassenbuch zu führen und zur
Generalversammlung einen Jahresabschluss vorzulegen.
Das Kassenbuch muss jedes Jahr von zwei gewählten Kassen Prüfern
zur Generalversammlung geprüft werden.
§4/5 Der Sportwart hat die Aufgabe, dass alle Einladungen, die dem
sportlichen Schießen dienen, fristgerecht anmeldet. Ferner
Einladungen, anderer Vereine an die Schießwarte weiterzuleiten das an diesen Veranstaltungen der Schützenverein teilnehmen kann.- §4/6 Die Schießwarte sind zugleich Zugführer innerhalb des Vereins. Der diensthabende Schiesswart ist verantwortlich für den Ablauf des Schießens, Er ist berechtigt, seinen Zug nach seinem Ermessen einzuteilen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Schießens zu gewähren.
- 4/7 Sie ist die Leiterin der Damenriege und somit für diese verantwortlich.
- 4/8 Die Jugendwarte haben die Aufgaben die Schüler bis Vollendung des 14 Lebensjahres, die Jugend bis Vollendung des ’17. Lebensjahres im sportlichen Schießen zu unterrichtet und somit den Nachwuchs des Schützenvereins Glinstedt zu fördern.